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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe – PflAPrV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 1620;

bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
                    
zu führen.
Ort, Datum
 
(Siegel)

 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Änderung durch Art. 4 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25